Amtsdeutsch

Benutzerauszeichnungen:

Achtung: Der folgende Artikel wurde von einem Bürokraten geschrieben. Derzeit sitzt ein Team aus 16 Sprachwissenschaftlern aus ganz Europa zusammen und versucht, den Artikel ins Deutsche zu übersetzen. Da es einige Vokabeln im Deutschen gar nicht gibt, wird dies noch ein paar Jahre dauern.

Inhaltsverzeichnis

1    Einleitung

2    Bürokratisch

2.1    Stilmittel

2.1.1    Direktparteititulierungsverzicht

2.1.2    Passivivierungsgebot

2.1.3    Vielwortvokabelerstellungsgrundsatz

2.1.4    Emotionsvermeidbarkeitsgebot

2.1.5    Doppeltmoppelungskannvorschrift

2.1.6    Verschachtelungssystematik

2.1.6.1    Beispiele

2.2    Anwender

2.2.1    Arbeitsamt

2.2.1.1    Beispiel

2.2.2    Ordnungsamt

2.2.2.1    Beispiel

2.2.3    Polizei

2.2.3.1    Beispiel

2.2.4    Autoren

3    Juristisch

3.1    Juristischverwender

3.2    Juristischbestandssinn

3.2.1    Nichtmissverstandenwerdenswunsch

3.2.2    Selbsterhaltungstrieb

3.3    Juristischstilmittel

3.3.1 Beispiele

4    Bürokratischgegenwehrabwehrmaßnahmen

5    Weblinks


Einleitung

Vorbezeichneter Artikel basiert auf entsprechender Bezugnahme auf die schriftliche - ggf. auch fernmündliche - Ausdrucksform, welcher sich staatliche Institutionen sowie hiermit in nicht nur mittelbarer Verbindung stehende Arbeitseinrichtungen zur Vornahme entsprechender Amtshandlungen bzw. zwischenbehördlicher Kommunikation bedienen. Hierbei ist zu differenzieren zwischen dem Behördisch, welches von Einrichtungen wie Polizei, Arbeitsamt, Ordnungsamt, Straßenverkehrsamt, Analverkehrsamt pp. verwandt werden, sowie dem Juristisch, welches üblicherweise von natürlichen wie juristischen Personen juristischen Ursprungs zur Fertigung entsprechender Schriftsätze verwandt wird.

Amtsdeutsch bezweckt allgemein eine unzweideutig-präzise Formulierung einer Aussage pp., welche im unrichtigerweise als Hochdeutsch titulierten Umgangsnichtamtsdeutsch nicht in entsprechend sachlicher Formulierung möglich werden würde.

Bürokratisch

Zur Sachverhaltsverdeutlichung einer ggf. zu treffenden Aussage ist von einer sog. Behörde auf die vorbezeichnete Ausdrucksform zurückzugreifen. Hierbei wird unter Berücksichtigung jedweder zur Verfügung stehenden grammatikalischen sowie vokabulativen Ausdrucksmöglichkeiten jeweils diejenige Form gewählt, welche den auszudrückenden Sachverhalt am präzisesten und unumdeutlichsten wiedergibt. Hierbei kommt es unstreitigerweise nicht auf eine evtl. etwas umfangreichere Wortquantität des Auszudrückenden an, sondern vielmehr auf eine Sachverhaltsverdeutlichung unter Zuhilfenahme jedweder Zurverfügungsstehungen.

Stilmittel

Direktparteititulierungsverzicht

Unumgänglicherweise ist im bürokratischen auf jedwede direkte Titulierung irgendeiner Partei unbedingt zu verzichten, in Ermangelung weiterer Möglichkeiten ist eine Rückgriffsmöglichkeit auf die Anrede „Sie“ gegeben. Unbürokratisch wären in jedem Falle Anredeformen wie „ich“, „du“, „wir“ pp..

Passivivierungsgebot

Ferner ist in möglichst passiver Ausdrucksweise dergestalt zu formulieren, dass Bürokratischzwischenfüllwörter wie z.B. „ist“ entsprechend häufig aufzufinden sind, während umgangsnichtsamtsdeutsche ggf. antifeminin zu verstehende Vokabeln wie „man“ unbedingt zu vermeiden sind.

Vielwortvokabelerstellungsgrundsatz

Typisches Anwendungsstilmittel ist ferner die Aneinanderreihung diverser Vokabeln zu einer neuen Vielwortvokabel zur Besserverständlichmachung verschiedener Satzkonstruktionskomplexe (Anschaulichmachungsbeispiel: Bundesbanknotenausgabealtersbeschränkungsverordnung). Hierbei ist ferner möglich die Versubstantivierung ansonstiger Adjektivvokabeln sowie jedweder ansonstig verfügbaren Nichtsubstantive. Eine Präexistenz des zu verbürokratisierenden Wortes ist in keinem Falle von Nöten.

Emotionsvermeidbarkeitsgebot

Ferner ist unbedingt auf unmittelbare wie mittelbare Einflussnahme jedweder Emotionen im Interesse eines geregelten Amtsablaufs zu verzichten. Bei Unvermeidbarkeit eines Emotionsausdruckes ist dieser weitestmöglich zu objektivieren.

Doppeltmoppelungskannvorschrift

Auch Doppeltmoppelungen wie z.B. „Rückantwort“, „Abschriftskopie“ pp. sind zu verwenden, ebenso wie satzstrukturbedingte Grammatikumstellungsmaßnahmen, welche möglich sind zur Besserverständlichmachung eines ansonsten quantitätsbedingt nicht mehr verständlichzumachenden Satzes.

Verschachtelungssystematik

Soweit irgend möglich ist vorzunehmen eine möglichst strukturierte Verschachtelungssystematik, d.h. es sind einzelne Kapitel und Unterkapitel zu erstellen ohne Hinblick auf evtl. daraus aufbauende Übersichtlichkeitsumkehrmöglichkeiten.

Beispiele

Umgangsnichtamtsdeutsch: „Ich zeige dir, wie man ein Haus bauen kann.“

Bürokratisch: „Es wird aufgezeigt, in welcher Art und Weise die Errichtung einer Immobilie zur Nutzung als Wohnobjekt möglich ist.“

Umgangsnichtamtsdeutsch: „Was für ein schönes Wetter heute.“

Bürokratisch: „Es ist festzustellen, dass die gegenwärtige Klimaeinflussnahme, die gerade vorliegenden Temperatur- und Niederschlagsbedingungen betreffend, wegen derer eine Positivbeurteilung des aktuellen Zustandes der Zutreffenden entspräche, diesbezüglich eine optimistische Annahme nahelegt.“

Umgangsnichtamtsdeutsch: „Yo, Digga, check mein krasses Auto aus.“

Bürokratisch: „Auf das vorbezeichnete Kraftfahrzeug wird explizit hingewiesen “

Anwender

Aufgrund diverser koexistierender Amtsinhaber persistieren differenzierbare Alternativvarianten des bürokratisch, welche anwenderbedingt variieren!

Arbeitsamt

Amtsüblich für die Bundesagentur für Arbeit ist die Verschönerung verböserungswürdiger Negativvokabeln. So ist z.B. „arbeitslos“ durch „arbeitssuchend“ zu ersetzen und anstelle von „Sklavenarbeit“ ist die Bürokratischkorrektbezeichnung „1-€-Job“ zu verwenden.

Hartz-IV-Bescheide sind unstreitig-korrekterweise dergestalt auszustellen, dass der Hartz-IV-Bescheidsempfänger ohne Zuhilfenahme eines über Beratungshilfeersuchen ggf. zu gewährenden Rechtsanwalts außer dem aufgeführten Arbeitslosengeldunterstützungsalmosenbetrages ein Negativverständnis aufzubringen vermag.

Beispiel

Bürokratisch: „Es war aufgrund zwischenzeitlich ggf. aufgenommener Nichtversteuerungsarbeitsmaßnahme des ASt. eine hieraus zwangsläufigerweise resultierende Arbeitslosengeldunterstützungsalmosenbetragsversagung vorzunehmen.“

Umgangsnichtamtsdeutsch: „Du hast vermutlich Schwarzarbeit gemacht, also kriegst du jetzt keine Kohle mehr von uns.“

Ordnungsamt

Amtsüblich in regionalangesiedelten Ordnungsämtern ist eine arbeitsüberlastungsbedingte Lakonisierung ansonsten üblicherweise quantitativumfangreicheren bürokratischs. Hier ist üblicherweise eine Externquellenverweisung vorzunehmen, beispielsweise auf die geltende Rechtslage, hilfsweise auf ggf. noch zu entscheidende Entscheidungen pp..

Beispiel

Bürokratisch: „Der Antrag war nach §§ 4486, 6832 BGB, 317 Abs. 5 S. 21 Nr. 14 LVwG abzulehnen.“

Umgangsnichtamtsdeutsch: „Das Gesetz war auf unserer Seite wegen ... (endlose Aufführung), sodass wir uns mit deinem Wisch nicht länger befassen mussten.“

Polizei

Eine unter Polizeivollzugsbeamten vorzunehmende Bürokratischausdrucksform stellt amtsüblicherweise ab auf eine Vielfachvollendung auszudrückender Vergangenheiten. Mangels entsprechender Schulabschlussbildungsvoraussetzungen ist die polizeiamtliche Ausdrucksform die umgangsnichtamtsdeutschsprechenden natürlichen Personen am ehesten verständliche Ausdrucksform des Bürokratischen.

Auf Wortaneinanderreihungskombinationsneuschöpfungen war hier weitestgehend verzichtet worden, hilfsweise waren entsprechend doppeldeutig aufzufassende Ausdrucksformen unter Verunklarung der Grammatik- und Ausdruckform verwandt gehabt gewesen.

Beispiel

Bürokratisch: „Die Besatzung bestreifte das Stadtgebiet und wurde im Zuge dieser Maßnahme des Beschuldigten habhaft und nahm ihn in sicheren Gewahrsam.“

Umgangsnichtamtsdeutsch: „Die Bullen sind durch die Stadt gegurkt und haben den Heini, den sie gesucht haben, gefunden, verdroschen und dann eingesperrt.“

Autoren

Freie Niederschriftenableger verwenden diverse Teile oben genannter hochnäsiger Stilmittel.

Juristisch

Juristisch ist die Perfektion des ggf. noch unpräzise formulierenden Bürokratischs. Zur Sachverhaltsüberverdeutlichung ist es von Juristen gegenüber Dritten verwendungsbereit.

Juristischverwender

Berufsstandsüblicherweise wird Juristisch außer in explizit unter Protest gegen die Beweislast zu benennenden Ausnahmefällen verwandt von Rechtsanwälten, Richtern, Rechtspflegern pp..

Juristischbestandssinn

Nach Rechts- und Aktenlage ist die Nichtrechtsgrundlage für die

Bürokratischperfektionierungsnotwendigkeit zum einen der Nichtmissverstandenwerdenswunsch vorbezeichneter Berufsstandsangehöriger, zum anderen ein entsprechender Selbsterhaltungstrieb v.a. der Rechtsanwälte.

Nichtmissverstandenwerdenswunsch

Aufgrund gegebener Regresspflichten bzw. einer gegebenen Gefahr erheblicher unvergüteter notwendiger Verfahrensverzögerungsmaßnahmen aufgrund aus missverständlicher Ausdrucksweise resultierender Nachfragungsnotwendigkeiten entsprechend anderer Verfahrensbeteiligter oder unbeteiligter Dritter, welche aufgrund entsprechender Ausnahmeregelungen ein Recht auf entsprechende Nachfragemöglichkeit innehaben und nutzen, wird zur Präventivvorbeugung entsprechend drohender vorbezeichneter Maßnahmen ein entsprechend allumfassender nichtsauslassender Sachvortrag erbracht, welcher unter Erschöpfung jedweder Rechts- und Sachmöglichkeiten diese mit einbezieht, zur Ausmerzung jedweder evtl. unter Berücksichtigung jeglicher Intelligenzgegebenheiten und sonstiger möglicherweise auftretender Missverständlichkeitsmöglichkeiten jeglicher am Verfahren beteiligter Personen sowie sonstiger Dritter, welche aufgrund entsprechender Ausnahmeregelungen Einblick in Verfahrensakten erhielten.

Selbsterhaltungstrieb

Bezüglich entsprechender Unverständnisgegebenheiten unter Umgangsnichtamtsdeutschverwendern im Hinblick auf Juristisch ist festzustellen, dass vorbezeichnete Ausdrucksform unter Hinzuziehung des o.g. Nichtmissverstandenwerdenswunsch geeignet ist, eine dahingehende Verfahrensverkomplizierung vorzunehmen, dass Juristischlaien sowohl bei einfachen Verwaltungsverfahrensabläufen - also bei Austauschkontaktkommunikation mit Behörden und anderen Bürokratischverwendern - als auch v. a. in Rechtsstreitigkeiten auf die zwangsläufige unumgängliche Rechtsanwaltsprozessbevollmächtigteneinschaltung dringend angewiesen sind. Dies ist insbesondere Usus, als die Gegenseite bereits eine Rechtsanwaltsprozessbevollmächtigteneinschaltung vorgenommen hat zur Verständigungsbenachteiligung des ggf. zukünftigen Mandanten des einzuschaltenden Rechtsanwaltsprozessbevollmächtigten. Diese Verständigungsbenachteiligung führt zu einer Verfahrensausgrenzung Juristischunkundiger und somit zur persistierenden Existenz vorbezeichneter Juristischkundiger.

Abgrenzend zum üblichen Amtsdeutsch geht Juristisch in weiter zu bezeichnenden Punkten über die vorbenannte Bürokratischpräzisierung hinaus.

Unter Verwendung von Gesetzesparagraphen wird für Juristischunkundige eine Sachverhaltsverundeutlichung vorgenommen.

Mittels Einpflegung juristischspezifischer Fremdworte werden nichtbestehende Zusammenhänge zu einem Normalleben zwecks weiterer Sachverhaltsverundeutlichung vorgenommen.

Beispiele

Juristisch: „Nach Aktenlage ist hier ein Straftatbestand gemäß § 263 StGB zu vermuten, den der Beschuldigte ausweislich der anliegend überreichten Beweismittelunterlagen zu vertreten hat.“

Umgangsnichtamtsdeutsch: „Der Typ, der angezeigt wurde, ist ein Scheißbetrüger, soweit ich das aus der Akte ersehe. Das ganze ergibt sich aus dem Papiermüll, der diesem Wisch beigefügt ist.“

Juristisch: „Klägerischerseits wird sich verwahrt gegen den unsubstantiierten Vortrag der Revisionsbeklagtenvertreterin, insbesondere bezüglich des Vorwurfs der vorgeblich diesseits angewandten Prozessverschleppungstaktiken.“

Umgangsnichtamtsdeutsch: „Die Anwalts-Tusse, die den/die Beklagte/n in der dritten Instanz immer noch verzweifelt verteidigt, labert wirre Scheiße und es ist völliger Quatsch, dass wir den Prozess verzögern wollen. (hihi)“

Bürokratischgegenwehrabwehrmaßnahmen

Unstreitig sind zwei persistierende Abwehrgegenwehrmaßnahmen gegen jedwede Bürokratischauftretensform gegeben:

Zum einen die Dummdreistnachfragung bei aufgrund angewandter

Sprachverkomplizierungsmaßnahmen nicht mehr erfassbarem Juristischausdrucksinhalt. Diese Methode ist u.U. geeignet, Bürokratischverwender dahingehend in den Wahnsinn zu treiben, dass sie schließlich deutsch anwenden, weil ihnen die Ausdrucksnichterklärungsnerven verlustig gehen.

Zum anderen ist gegeben die Überbürokratisierungsmöglichkeit, welche unter Korrektanwendung jedweder vorlägig gegebener Bürokratisch- und Juristischanwendungsstilmittel einzelfallsbezogene Übertreibungsstilistiksverwendung betrieben gehabt hat. Dies hat die Zielinsaugefassung der Bürokratischanwendungsverwirrung, sodass die Bürokratischanwender aufgrund mangelndem eigenen Verständnis gegenüber dem von üblicherweise Umgangsnichtamtsdeutsch anwendenden Bevölkerungsteilgruppen angewandten überbürokratischs auf einfache Kommunikationsausdrucksformen wie z.B. deutsch zurückgreifen, womit das Überbürokratischanwendungsziel unstreitigerweise erreicht wäre. Die

Überbürokratisierungsmöglichkeitsanwendung erfordert zwangsläufigerweise vorliegend gegebenes Sprachverständnis des Überbürokratisierungsanwenders sowie etwas Übungsanwendung zur Perfektresultatserreichung und Allmittelausschöpfungsmöglichkeit.